Werbungskosten Vermietung: Was Vermieter absetzen können — WohnMeta
Werbungskosten bei Vermietung — der komplette Überblick für Vermieter — Buchhaltung & Steuern | WohnMeta
Buchhaltung & Steuern5. Juni 2026

Werbungskosten bei Vermietung — der komplette Überblick für Vermieter

Jedes Jahr zahlen private Vermieter Tausende Euro für ihre Mietobjekte — und ein erheblicher Teil davon lässt sich steuerlich geltend machen. Werbungskosten heißt das Stichwort in der Einkommensteuer. Doch in der Praxis bleiben viele dieser Abzüge liegen: Fahrtkosten zum Objekt, Zinsen aus dem Immobiliendarlehen, Versicherungsprämien, Kontoführungsgebühren — das alles landet oft im Nirgendwo, weil es nicht dokumentiert oder schlicht vergessen wird.

Dieser Artikel gibt einen vollständigen Überblick darüber, was Vermieter als Werbungskosten abziehen können, was häufig übersehen wird — und wie Sie Ihre Unterlagen so organisieren, dass beim Finanzamt nichts verloren geht.

Was sind Werbungskosten bei Vermietung?

Im deutschen Steuerrecht werden Werbungskosten als Aufwendungen definiert, die dazu dienen, Einnahmen zu erzielen, zu sichern oder zu erhalten. Bei Vermietung und Verpachtung sind das alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Mietobjekt entstehen — von der laufenden Bewirtschaftung bis zur Finanzierung.

Werbungskosten mindern die steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das bedeutet: Wer 12.000 Euro Mieteinnahmen pro Jahr erzielt und 7.000 Euro Werbungskosten nachweisen kann, versteuert nur noch 5.000 Euro — bei einem Steuersatz von 35 Prozent spart das 2.450 Euro. Die Größenordnung macht den Unterschied.

Die rechtliche Grundlage ist § 9 EStG. In der Steuererklärung werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Anlage V erklärt — dort sind Werbungskosten in verschiedene Kategorien unterteilt.

Praxisbeispiel: Kerstin L. aus Garbsen

Kerstin besitzt zwei Mietwohnungen in Garbsen und verwaltet sie seit Jahren selbst. Im Gespräch mit einer Bekannten stellt sie fest, dass sie jahrelang auf mehrere hundert Euro Steuererstattung verzichtet hat.

Ihre Situation: Sie fährt mehrmals im Jahr zu den Wohnungen — um Handwerker einzuweisen oder Zählerstände abzulesen. Sie hat eine Rechtsschutzversicherung und eine Gebäudeversicherung. Sie zahlt Zinsen auf das Darlehen, das sie für den Kauf aufgenommen hat. Und für die Abrechnung nimmt sie seit diesem Jahr eine Hausverwaltung in Anspruch.

All das war zwar in Ordnung — aber Kerstin hatte weder Fahrten notiert, noch Versicherungsprämien korrekt zugeordnet, noch die Zinsen aus dem Jahreskonto sauber aufgeteilt. Ergebnis: Sie hatte deutlich zu viel versteuert.

Mit einer strukturierten Belegablage und einer sauberen Einnahmen-Überschuss-Rechnung wären viele dieser Kosten aufgefallen — und hätten die Steuerlast erheblich gemindert.

Die wichtigsten Kategorien von Werbungskosten

Die folgende Tabelle gibt einen strukturierten Überblick über die häufigsten Werbungskosten — und ob sie sofort abziehbar oder über mehrere Jahre zu verteilen sind:

KategorieTypische PositionenAbzug
FinanzierungskostenSchuldzinsen aus dem ImmobiliendarlehenSofort im Jahr der Zahlung
Abschreibung (AfA)Gebäude, Einbauten, ggf. AußenanlagenJährlich nach Abschreibungsplan
ErhaltungsaufwandReparaturen, Renovierungen, AustauschSofort oder verteilt auf 2–5 Jahre
VerwaltungskostenHausverwaltung, Buchführung, SoftwareSofort im Jahr der Zahlung
VersicherungenGebäude, Haftpflicht, RechtsschutzSofort im Jahr der Zahlung
GrundsteuerJahresgrundsteuer des ObjektsSofort im Jahr der Zahlung
FahrtkostenFahrten zum Mietobjekt (0,30 €/km)Sofort im Jahr der Zahlung
KontoführungGebühren für das MietkontoSofort im Jahr der Zahlung
BeratungskostenSteuerberater, Anwalt, GutachterSofort im Jahr der Zahlung
InseratskostenWerbung für MietersucheSofort im Jahr der Zahlung

Der größte Posten ist in der Regel die Abschreibung (AfA) — sie wirkt wie eine Ausgabe, ohne dass tatsächlich Geld fließt. Einen ausführlichen Überblick dazu bietet der Artikel zur AfA bei Mietobjekten, sowie der weiterführende Beitrag zur Abschreibung bei Immobilien allgemein.

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Häufig vergessene Werbungskosten

Viele Vermieter kennen die offensichtlichen Posten — Zinsen, AfA, Versicherung. Aber eine Reihe von Kosten wird regelmäßig übersehen.

Fahrtkosten zum Mietobjekt

Jede Fahrt zum Objekt — für Ablesetermine, Übergaben, Besprechungen mit Handwerkern — ist grundsätzlich mit 0,30 Euro je Kilometer absetzbar. Wer zweimal im Monat zum 15 Kilometer entfernten Mietobjekt fährt, kommt schnell auf über 200 Euro im Jahr. Ohne Fahrtenbuch oder einfaches Notizbuch gehen diese Kosten verloren. Die Details erklärt der Artikel zu Fahrtkosten zum Mietobjekt als Werbungskosten.

Kontoführungsgebühren

Wer für das Mietobjekt ein eigenes Bankkonto führt, kann die Kontoführungsgebühren anteilig oder vollständig als Werbungskosten abziehen. Klingt nach Kleinigkeit — macht aber über Jahre einiges aus.

Kosten für Inserate und Mietersuche

Ob Online-Inserat, Provision an einen Makler oder Kosten für Selbstauskunft-Services — alles, was der Mietersuche dient, ist grundsätzlich abziehbar. Die Frage, ob die Maklerprovision bei der Mietvermittlung absetzbar ist, beantwortet der Artikel Maklerprovision — absetzbar als Werbungskosten?.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Kleinere Anschaffungen bis 800 Euro netto — Rauchmelder, Schlösser, Werkzeug — können im Jahr der Anschaffung sofort als Werbungskosten abgezogen werden, ohne über mehrere Jahre abgeschrieben zu werden. Die Details erläutert der Artikel zu GWG bei Vermietung.

Beratungskosten und Rechtsschutz

Steuerberaterhonorare, Anwaltskosten bei Mietstreitigkeiten, Sachverständigenkosten — all das ist grundsätzlich abziehbar, soweit es das Mietobjekt betrifft. Auch eine Rechtsschutzversicherung für das Mietobjekt kann abgezogen werden. Dazu mehr im Artikel Rechtsschutzversicherung für Vermieter.

Verwaltungskosten

Hausverwaltungshonorare, Buchführungsgebühren, Software-Abos — wer eine externe Hausverwaltung beauftragt, kann diese Kosten vollständig als Werbungskosten geltend machen. Welche Verwaltungskosten im Einzelnen absetzbar sind, erklärt der Artikel zu Verwaltungskosten als Werbungskosten.

Was NICHT als Werbungskosten gilt

Nicht alle Kosten rund um eine Immobilie sind automatisch Werbungskosten — das sind die häufigsten Irrtümer:

Tilgungsanteile

Nur Zinsen sind Werbungskosten — nicht die Tilgung. Die Tilgung verringert eine Schuld, ist aber kein Aufwand im steuerlichen Sinne. Viele Vermieter verwechseln Zins und Tilgung im Bankkontoauszug. Der Artikel zu Darlehenszinsen bei Mietobjekten erklärt die Abgrenzung verständlich.

Grundstücksanteil

Die AfA gilt nur für das Gebäude, nicht für das Grundstück. Der Grundstücksanteil muss beim Kauf realistisch ermittelt und aus dem Gesamtkaufpreis herausgerechnet werden. Wer das versäumt, verschenkt AfA-Potenzial — und muss im Zweifel nachträglich korrigieren.

Private Nutzungsanteile

Wer eine Immobilie teils selbst nutzt und teils vermietet, kann nur den vermieteten Anteil als Werbungskosten geltend machen — anteilig nach Fläche oder Nutzungszeit, je nach Situation.

Anschaffungskosten als solche

Der Kaufpreis einer Immobilie ist nicht sofort abziehbar, sondern wird über die AfA über viele Jahre verteilt. Dasselbe gilt für größere Modernisierungen, die als nachträgliche Herstellungskosten einzustufen sind. Mehr dazu im Artikel zu den nachträglichen Herstellungskosten — und zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten.

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Belege sichern — das Fundament der Werbungskosten

Das Finanzamt verlangt Nachweise. Wer Werbungskosten nicht belegen kann, riskiert, dass der Abzug im Nachhinein gestrichen wird. Die gute Nachricht: Die Hürde ist in der Praxis gering, wenn man von Anfang an ordentlich dokumentiert.

Grundregel: Jede Ausgabe, die mit dem Mietobjekt zusammenhängt, gehört in eine eigene Ablage — digital oder physisch. Das Ziel ist, dem Steuerberater am Jahresende eine vollständige, sortierte Belegliste übergeben zu können. Welche Belege ein Vermieter grundsätzlich braucht, erklärt der Artikel zu den relevanten Belegen für die Immobilienbuchhaltung.

Für viele Vermieter ist die digitale Ablage ein echter Fortschritt: Belege per Smartphone abfotografieren, hochladen, fertig. Wie das in der Praxis funktioniert, zeigt der Artikel zur digitalen Belegverwaltung für Vermieter.

Verluste aus Vermietung — wenn Werbungskosten die Einnahmen übersteigen

Es kann passieren, dass die Werbungskosten in einem Jahr die Mieteinnahmen übersteigen — etwa weil eine umfangreiche Renovierung ansteht oder ein Leerstand vorliegt. Das Ergebnis ist ein steuerlicher Verlust aus Vermietung und Verpachtung.

Dieser Verlust kann grundsätzlich mit anderen Einkünften (z.B. Gehalt) verrechnet werden und mindert so die Gesamtsteuerbelastung. Nicht verrechnete Verluste werden ins nächste Jahr vorgetragen und können dort ebenfalls genutzt werden — der sogenannte Verlustvortrag. Mehr dazu im Artikel Verlustvortrag bei Immobilien für Vermieter.

Voraussetzung ist immer, dass die Einkunftserzielungsabsicht erkennbar ist. Wer dauerhaft Verluste erzielt, ohne eine realistische Aussicht auf Gewinn, riskiert, dass das Finanzamt Liebhaberei unterstellt und Werbungskosten nicht mehr anerkennt.

Wie WohnMeta bei der Werbungskosten-Erfassung hilft

Die laufende Erfassung und Dokumentation von Werbungskosten ist einer der Kernbestandteile der kaufmännischen Hausverwaltung von WohnMeta. Alle Ausgaben werden monatlich erfasst und den richtigen Kategorien zugeordnet. Im digitalen Mandantenraum sehen Sie jederzeit, welche Belege hinterlegt sind — und welche noch fehlen.

Am Jahresende erhalten Sie eine strukturierte Auswertung, die Ihr Steuerberater direkt für die Anlage V verwenden kann. Wie das im Vergleich zum klassischen Steuerberatermodell aussieht, erklärt der Artikel Buchhaltung bei WohnMeta statt Steuerberater. Einen allgemeinen Überblick über das Konzept bietet der Beitrag zur modernen Alternative zur klassischen Hausverwaltung.

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Fazit

Werbungskosten bei Vermietung sind kein Randthema — sie können jährlich mehrere tausend Euro Steuerersparnis bedeuten. Wer die wichtigsten Kategorien kennt, auf vollständige Belege achtet und Fahrtkosten, Zinsen sowie Abschreibungen korrekt ansetzt, zahlt deutlich weniger Steuern.

Sinnvoll ist ein genauer Blick vor allem für Vermieter, die bisher nur die offensichtlichen Kosten (Zinsen, Versicherung) eingetragen haben und die kleinen Posten vernachlässigt haben. Wer mehrere Objekte besitzt, profitiert überproportional.

Weniger relevant ist das Thema für Vermieter, die ihre Werbungskosten bereits vollständig im Blick haben und eine saubere, aktuelle Buchführung führen — dann ist dieser Artikel nur eine Bestätigung.

WohnMeta übernimmt die laufende Buchführung, die Belegorganisation und die Aufbereitung für den Steuerberater — damit keine Werbungskosten mehr verloren gehen. Wer Gewerbeeinheiten im Portfolio hat, sollte außerdem prüfen, ob die Umsatzsteuer bei der Vermietung relevant wird — das bestimmt, welche Kostenanteile vorsteuerabzugsfähig sind.

FAQ

Werbungskosten bei Vermietung sind alle Ausgaben, die dazu dienen, Mieteinnahmen zu erzielen, zu sichern oder zu erhalten. Sie mindern die steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Anlage V. Typische Beispiele sind Schuldzinsen, AfA, Instandhaltungskosten, Versicherungen und Verwaltungskosten.

Nein. Nur die Zinsen sind Werbungskosten — nicht die Tilgung. Die Tilgung verringert die Schuld, stellt aber steuerlich keinen Aufwand dar. Im Jahreskontoauszug der Bank sind Zins und Tilgung getrennt ausgewiesen.

Dann ergibt sich ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Dieser kann grundsätzlich mit anderen Einkünften (z.B. Gehalt) verrechnet oder ins nächste Jahr vorgetragen werden — vorausgesetzt, eine langfristige Einkunftserzielungsabsicht ist erkennbar.

Für private Vermieter gilt keine gesetzlich festgelegte Aufbewahrungspflicht wie für Gewerbetreibende. Es empfiehlt sich jedoch, Belege mindestens zehn Jahre aufzubewahren, da das Finanzamt Steuerbescheide rückwirkend prüfen kann.

Das ist grundsätzlich möglich, wenn das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für die Verwaltung der Mietobjekte genutzt wird. Die Anforderungen des Finanzamts sind hoch — im Zweifel empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater.


Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche Regelungen können sich ändern und sind im Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir, einen Steuerberater hinzuzuziehen.

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