Photovoltaik Mietdach: Recht & Steuer für Vermieter — WohnMeta
Photovoltaik auf dem Mietdach: Rechtliche und steuerliche Einordnung für Vermieter — Buchhaltung & Steuern | WohnMeta
Buchhaltung & Steuern24. Mai 2026

Photovoltaik auf dem Mietdach: Rechtliche und steuerliche Einordnung für Vermieter

Photovoltaik auf dem Mietdach: Was Vermieter vor der Anlage wissen müssen

Immer mehr Vermieter in der Region Hannover denken laut über Photovoltaik nach. Die Energiepreise bleiben hoch, Förderprogramme locken mit attraktiven Zuschüssen, und das Dach liegt ohnehin brach. Was könnte dagegen sprechen?

Die Antwort ist nicht, dass sich Photovoltaik nicht lohnt — sie lohnt sich in vielen Fällen durchaus. Aber die rechtliche und steuerliche Einordnung ist für vermietete Objekte deutlich komplizierter als für selbstgenutzte Häuser. Wer die Fallstricke kennt, kann seine Anlage richtig strukturieren und vermeidet teure Überraschungen.

In diesem Artikel zeigen wir, welche Fragen Vermieter klären müssen, bevor der erste Solateur die Leiter anlehnt — und wie eine saubere kaufmännische Begleitung dabei hilft, nichts zu übersehen.


Praxisbeispiel: Familie Sievers aus Wedemark

Thomas Sievers besitzt in Wedemark ein Zweifamilienhaus mit zwei Mietparteien. Ein Bekannter schwärmt ihm von seiner neuen Photovoltaikanlage vor — 10.000 Euro Förderung, und die Stromrechnung habe sich halbiert. Sievers möchte dasselbe tun.

Beim ersten Gespräch mit dem Solateur stellt sich heraus: Für ein selbstgenutztes Haus ist das Konzept relativ klar. Für ein Mietdach gibt es mehrere Optionen, die sich rechtlich und steuerlich völlig unterschiedlich behandeln lassen — je nachdem, ob Sievers den Strom selbst nutzt, ihn ins Netz einspeist oder ihn an seine Mieter liefert.

Sievers hatte damit nicht gerechnet. Er hatte angenommen, er kauft eine Anlage, baut sie aufs Dach und fertig. Stattdessen stellt er fest, dass er vor der Installation drei grundlegende Entscheidungen treffen muss, die seine Buchhaltung, seine Steuererklärung und seine Verträge mit den Mietern betreffen. WohnMeta hat ihn dabei begleitet — die kaufmännische Struktur aufgebaut, die Belegerfassung organisiert und den Steuerberater mit strukturierten Unterlagen versorgt.


Die drei Nutzungsmodelle für Photovoltaik auf Mietdächern

Bevor es um Förderung und Steuer geht, muss eine Grundsatzentscheidung fallen: Wie soll der erzeugte Strom genutzt werden?

Modell 1: Volleinspeisung ins öffentliche Netz

Der einfachste Fall. Die gesamte erzeugte Energie wird in das Stromnetz eingespeist und vergütet. Kein direkter Kontakt mit den Mietern, keine gesonderten Verträge, keine komplizierte Abrechnung. Die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist für 20 Jahre garantiert.

Für dieses Modell braucht der Vermieter lediglich eine Anmeldung beim Netzbetreiber und eine Erfassung im Marktstammdatenregister. Die Einnahmen aus der Einspeisung sind steuerpflichtig — aber die steuerliche Einordnung ist klar und übersichtlich.

Modell 2: Eigenverbrauch (wenn Vermieter selbst Strom nutzt)

Wenn der Vermieter Teile des Gebäudes selbst nutzt — etwa eine Einheit selbst bewohnt oder ein Gemeinschaftsgebäude betreibt — kann er einen Teil des erzeugten Stroms selbst verbrauchen. Der Rest wird eingespeist. Auch das ist steuerlich überschaubar.

Modell 3: Mieterstrom — der Vermieter liefert Strom an seine Mieter

Hier wird es komplex. Der Vermieter produziert Strom und verkauft ihn direkt an seine Mieter. Das klingt verlockend: Der Mieter zahlt weniger als beim öffentlichen Versorger, der Vermieter erzielt Einnahmen. Win-Win.

Aber: Der Vermieter wird dabei zum Energiehändler. Das hat weitreichende Konsequenzen — rechtlich, steuerlich und bürokratisch. Es entsteht ein gewerblicher Sachverhalt, der gesondert behandelt werden muss.


Mieterstrom: Rechtliche Grundlagen, die Vermieter kennen müssen

Das Mieterstromgesetz existiert seit 2017 und wurde seitdem mehrfach angepasst. Es erlaubt Vermietern, Photovoltaikstrom direkt an Mieter zu liefern — unter bestimmten Bedingungen.

Die wichtigsten Grundregeln nach allgemeiner Praxis:

Der Vermieter darf den Mieterstrompreis nicht über den lokalen Grundversorgertarif setzen. Es gilt eine Preisobergrenze. Wer darüber geht, handelt rechtswidrig.

Der Mieter muss nicht am Mieterstromvertrag teilnehmen. Er hat ein Recht auf freie Lieferantenwahl. Der Vermieter kann die Teilnahme nicht erzwingen oder als Bedingung für den Mietvertrag formulieren.

Der Mieterstromvertrag muss getrennt vom Mietvertrag abgeschlossen werden. Beide Verträge sind rechtlich eigenständig. Änderungen am Mietvertrag tangieren den Stromvertrag nicht und umgekehrt.

Für den Mieterstrom gilt in der Regel die volle Umsatzsteuerpflicht — auch wenn der Vermieter sonst kleinunternehmerisch handelt.

Kaufmännische Struktur für Mieterstrom lässt sich aufbauen. Wir begleiten Vermieter in der Region Hannover dabei, die Belegerfassung, Abrechnungen und Übersichten sauber aufzustellen — damit Ihr Steuerberater auf einer soliden Grundlage arbeiten kann. Unverbindlich, keine Verpflichtung.

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Steuerliche Einordnung für Vermieter: Was sich ändert

Die Installation einer Photovoltaikanlage auf einem Mietobjekt hat steuerliche Auswirkungen, die über die Anlage V hinausgehen. Grundsätzlich gilt: Einnahmen aus Photovoltaik müssen steuerlich korrekt erfasst werden — die genaue Behandlung hängt vom gewählten Modell ab.

Steuerbefreiung für kleine Anlagen seit 2022

Seit dem Jahressteuergesetz 2022 gilt eine vereinfachende Regelung: Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern und Gebäuden mit überwiegend Wohnnutzung bis 30 kWp sind in der Regel von der Einkommensteuer befreit — unabhängig davon, ob der Strom eingespeist oder selbst genutzt wird.

Für mehrere Wohngebäude gilt eine Gesamtgrenze von 100 kWp. Diese Grenzen gelten nach allgemeiner Praxis je Steuerpflichtigen.

Achtung: Diese Steuerbefreiung gilt für die Einkommensteuer. Die umsatzsteuerliche Behandlung ist davon unabhängig und muss gesondert geprüft werden.

Umsatzsteuer und die Entscheidung zur Regelbesteuerung

Bis Ende 2022 mussten Vermieter, die PV-Strom einspeisten, grundsätzlich zur Umsatzsteuer optieren — andernfalls konnten sie die Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage nicht geltend machen. Seit 2023 gilt ein neuer Nullsteuersatz beim Kauf von Photovoltaikanlagen für Wohngebäude bis 30 kWp. Das hat die Kalkulation vereinfacht.

Wer Mieterstrom liefert, bleibt in der Regel umsatzsteuerpflichtig. Dann muss sauber unterschieden werden zwischen steuerfreien Mieteinnahmen und steuerpflichtigen Stromeinnahmen — eine Trennung, die in der Buchhaltung konsequent durchgehalten werden muss.

Gewerbliche Infizierung: Das unterschätzte Risiko

Ein Thema, das viele Vermieter nicht auf dem Schirm haben: die sogenannte gewerbliche Infizierung. In bestimmten Konstellationen kann der Betrieb einer Photovoltaikanlage dazu führen, dass Teile der Vermietungseinkünfte als gewerblich eingestuft werden — mit weitreichenden Folgen für die Gewerbesteuer und die Behandlung der Immobilie.

Das ist kein Automatismus, aber ein Risiko, das mit dem Steuerberater abgeklärt sein sollte. Gut strukturierte Buchhaltung ist dabei die Grundlage: Wer sauber dokumentiert, welche Einnahmen aus Vermietung stammen und welche aus dem Strombetrieb, verschafft seinem Steuerberater die Grundlage für eine klare Einordnung.


Förderung: Was Vermieter für PV auf Mietdächern bekommen können

Mieterstromzuschlag nach EEG

Für Mieterstromprojekte gibt es seit 2017 den sogenannten Mieterstromzuschlag. Vermieter, die Strom direkt an ihre Mieter liefern, erhalten zusätzlich zur Einspeisevergütung einen Zuschlag auf den selbst verbrauchten Anteil. Dieser Zuschlag wird für 20 Jahre gewährt.

Die genaue Höhe des Zuschlags hängt von der Anlagengröße ab und wird regelmäßig angepasst. Informationen dazu finden sich beim Bundesnetzagentur-Portal (Marktstammdatenregister) und beim Netzbetreiber.

KfW-Kredite für PV-Anlagen

Die KfW bietet im Rahmen ihrer Energieprogramme zinsgünstige Kredite für Photovoltaikanlagen an — auch für vermietete Gebäude. Relevant sind vor allem das Programm KfW 270 (Erneuerbare Energien — Standard) sowie Einzelmaßnahmen im Rahmen des Bundesförderungsprogramms Effiziente Gebäude (BEG EM).

Wichtig: Förderanträge müssen grundsätzlich vor Auftragserteilung gestellt werden. Wer erst den Solateur beauftragt und dann die Förderung beantragt, ist in der Regel zu spät.

BAFA-Bundesförderung für Heizungsunterstützung

Wenn die Photovoltaikanlage mit einer Wärmepumpe kombiniert wird — also Solarstrom zur Wärmeerzeugung genutzt wird — kann zusätzlich eine BAFA-Förderung greifen. Das ist eine Kombination, die in der Praxis zunehmend interessant wird, weil beide Systeme sich gut ergänzen. Mehr dazu in unserem Artikel zur BAFA-Förderung für Vermieter: Wärmepumpe und Solarthermie richtig beantragen.


Vergleichstabelle: PV-Anlage auf Mietdach — die drei Modelle

MerkmalVolleinspeisungEigenverbrauch (Vermieter)Mieterstrom
KomplexitätGeringMittelHoch
Steuerliche EinordnungKlar, einfachÜberschaubarKomplex (Trennung nötig)
UmsatzsteuerIn der Regel keine (seit 2023)In der Regel keine (bis 30 kWp)In der Regel ja
Mietervertrag nötigNeinNeinJa (separater Vertrag)
PreisbindungNeinNeinJa (Obergrenzen)
Förderung EEGEinspeisevergütung 20 JahreEinspeisevergütung für ÜberschussMieterstromzuschlag + Einspeisevergütung
Empfehlung fürEinfacher EinstiegTeilvermietungMehrfamilienhäuser mit vielen WE
BuchhaltungsaufwandGeringMittelHoch (getrennte Konten erforderlich)

Sie planen eine PV-Anlage auf Ihrem Mietobjekt? Wir helfen Ihnen, die kaufmännische Struktur sauber aufzubauen — Belegerfassung, Kontenplan, monatliche Auswertungen. So arbeitet Ihr Steuerberater auf einer soliden Grundlage. Antwort innerhalb von 24 Stunden.

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Was WEG-Mitglieder beachten müssen

Wer eine Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft (WEG) besitzt, kann nicht einfach allein entscheiden, eine PV-Anlage aufs Dach zu setzen. Die Dachfläche gehört in der Regel zum Gemeinschaftseigentum — eine Nutzung erfordert einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft.

Seit dem reformierten WEG-Recht (2020) ist eine privilegierte Beschlussfassung für Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert worden. Dennoch bleibt der Beschluss erforderlich. Wer ohne Beschluss handelt, riskiert Rückbauansprüche der anderen Eigentümer.

WohnMeta ist keine WEG-Verwaltung und begleitet keine WEG-Prozesse. Aber: Viele unserer Kunden sind Eigentümer innerhalb von WEGs, die ihre einzelne Wohnung oder ihr Sondereigentum kaufmännisch verwalten lassen. Für diese Konstellation kann WohnMeta die Buchhaltung der Einheit sauber führen — getrennt vom WEG-Abrechnungswerk.


Dach, Statik, Versicherung: Die unterschätzten praktischen Fragen

Neben der steuerlichen und rechtlichen Einordnung gibt es praktische Fragen, die vor der Installation geklärt sein sollten:

Dachzustand und Statik

Eine PV-Anlage wiegt je nach Größe mehrere hundert Kilogramm. Vor der Installation sollte ein Statiker prüfen, ob das Dach die Last tragen kann — insbesondere bei älteren Gebäuden. Schäden durch unzureichende Statik sind in der Regel nicht vom Hersteller abgedeckt.

Gebäudeversicherung anpassen

Die bestehende Gebäudeversicherung muss in der Regel angepasst werden, wenn eine PV-Anlage installiert wird. Viele Vermieter vergessen das. Kommt es nach der Installation zu einem Schaden (Sturm, Hagel, Blitz), kann es passieren, dass die Versicherung nicht greift — weil die Anlage nicht gemeldet war.

Mietrechtliche Ankündigung

Wenn die PV-Anlage bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder an Teilen des Gebäudes erfordert, die Mieter betreffen, sind in bestimmten Fällen Ankündigungspflichten zu beachten. Grundsätzlich gilt: Maßnahmen zur Energieeinsparung sind nach allgemeiner Praxis anzukündigen, wenn sie den Mietgebrauch beeinflussen.


Kaufmännische Begleitung: Was WohnMeta konkret übernimmt

Für Vermieter, die eine PV-Anlage kaufmännisch sauber führen wollen, bietet WohnMeta strukturierte Begleitung:

Die monatliche Erfassung aller Belege aus dem PV-Betrieb (Einspeisenabrechnungen, Wartungsrechnungen, Zählerprotokoll) wird systematisch in den digitalen Mandantenraum eingestellt. Vermieter haben 24/7 Zugriff auf alle Dokumente.

Bei Mieterstrommodellen übernimmt WohnMeta die Abrechnung der Stromanteile — getrennt von der Nebenkostenabrechnung, damit die steuerliche Trennung sauber dokumentiert ist.

Monatliche Auswertungen zeigen auf einen Blick, welche Einnahmen aus Vermietung und welche aus dem PV-Betrieb stammen. Das ist die Grundlage, die Steuerberater für eine saubere Jahreserklärung benötigen.

Die Pflicht-Basis beträgt 40 €/WE/Monat — Grundgebühr (25 €/WE, inklusive digitalem Mandantenraum) und Immobilienbuchhaltung (15 €/WE) — mit persönlichem Ansprechpartner. Mehr zur Preisstruktur auf der Leistungsseite.

Die Einrichtungspauschale beträgt einmalig 249 € netto. Keine Mindestlaufzeit, 4 Wochen Kündigungsfrist.


Photovoltaik und Nebenkostenabrechnung: Wie die Einsparungen weitergegeben werden können

Eine Frage, die Vermieter häufig stellen: Wenn die PV-Anlage die Nebenkosten senkt (z. B. durch günstigeren Strom für Gemeinschaftsflächen), muss das in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt werden?

Die Antwort ist: Es kommt darauf an. Wenn Strom aus der PV-Anlage für gemeinschaftlich genutzte Bereiche eingesetzt wird — Treppenhaus, Keller, Außenbeleuchtung — und dieser Strom die Kosten der Mieter mindert, sollte das in der Abrechnung korrekt abgebildet werden.

Das erfordert eine klare Trennung in der Buchhaltung: Was ist Mietnebenkosten-Strom, was ist Strom aus dem eigenen Verbrauch, was ist eingespeister Strom? Diese Struktur lässt sich mit einer guten Belegverwaltung sauber aufbauen.

Unsere Artikel zur Nebenkostenabrechnung erstellen und zu typischen Fehlern bei der Nebenkostenabrechnung geben einen guten Überblick über die Grundlagen.


Verknüpfte Themen: Was Vermieter noch lesen sollten

Photovoltaik ist oft Teil einer größeren Modernisierungsstrategie. Folgende Artikel helfen, den Überblick zu behalten:


Fazit: Photovoltaik auf dem Mietdach lohnt sich — aber nur mit Struktur

Für wen ist Photovoltaik auf dem Mietdach sinnvoll? Für Vermieter, die langfristig denken, die steuerlichen und rechtlichen Grundlagen klären und die kaufmännische Struktur von Anfang an sauber aufbauen. Insbesondere das Volleinspeisung-Modell ist für viele Vermieter ein unkomplizierter Einstieg mit planbaren Einnahmen.

Für wen ist es (noch) nicht sinnvoll? Für Vermieter, die sich nur oberflächlich damit beschäftigen und davon ausgehen, dass die Anlage "einfach läuft". Wer Mieterstrom anbieten möchte, braucht eine solide kaufmännische Grundlage — sonst entstehen Konflikte mit Mietern, Finanzamt und Netzbetreiber.

Warum WohnMeta? Weil wir die kaufmännische Seite komplett übernehmen. Die Buchhaltung, die Belegerfassung, die monatlichen Auswertungen — alles strukturiert, DATEV-konform und für Steuerberater sofort nutzbar. Mevan Bischar als persönlicher Ansprechpartner antwortet innerhalb von 24 Stunden, wenn Fragen auftauchen.

Mehr zur kaufmännischen Verwaltung durch WohnMeta und zur Vollverwaltung vs. kaufmännischen Verwaltung finden Sie in unseren weiterführenden Artikeln.

Planen Sie eine PV-Anlage auf Ihrem Mietobjekt? Wir begleiten Sie kaufmännisch — von der Strukturierung der Buchhaltung bis zur monatlichen Auswertung. Die meisten Vermieter starten mit einem kurzen Gespräch. Unverbindlich, keine Verpflichtung.

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FAQ

Das hängt vom Modell ab. Bei Volleinspeisung und kleinen Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden gilt nach allgemeiner Praxis seit 2023 ein vereinfachtes Verfahren. Wer Mieterstrom liefert, ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig auf die Stromlieferung. Die genaue Einordnung sollte mit dem Steuerberater geklärt werden.

Nein. Mieter haben das Recht auf freie Lieferantenwahl. Ein Mieterstromvertrag muss freiwillig und getrennt vom Mietvertrag abgeschlossen werden. Die Teilnahme kann nicht als Bedingung für die Wohnung formuliert werden.

In der Regel geht die EEG-Vergütung auf den neuen Eigentümer über, da sie an die Anlage — nicht an die Person — gebunden ist. Die genaue Ausgestaltung sollte im Kaufvertrag geregelt werden. Auch ein laufender KfW-Kredit kann unter Umständen übertragen werden.

Jede Anlage muss ins Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur eingetragen werden — in der Regel innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme. Außerdem ist die Anlage beim Netzbetreiber anzumelden. Wer Mieterstrom liefert, hat zusätzliche Meldepflichten.

Grundsätzlich ja — eine Photovoltaikanlage gilt als bewegliches Wirtschaftsgut und kann in der Regel über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Bei Anlagen, die der Einkommensteuerbefreiung unterliegen (bis 30 kWp auf Wohngebäuden), entfällt die Abschreibung entsprechend. Die genaue Behandlung hängt vom Einzelfall ab — hier empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Steuerberater.

In einer WEG gehört die Dachfläche zum Gemeinschaftseigentum. Eine PV-Anlage erfordert in der Regel einen Beschluss der Gemeinschaft — auch wenn das WEG-Recht seit 2020 die Umsetzung unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert hat. Einzelne Eigentümer können nicht ohne Beschluss handeln.


Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die steuerliche und rechtliche Behandlung von Photovoltaikanlagen auf Mietobjekten ist komplex und hängt vom Einzelfall ab. Bitte wenden Sie sich für konkrete Entscheidungen an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

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