Nießbrauch bei Immobilien: Steuerrecht für Vermieter — WohnMeta
Nießbrauch bei Immobilien: Was Vermieter wissen müssen — Verkauf & Eigentum | WohnMeta
Verkauf & Eigentum29. Mai 2026

Nießbrauch bei Immobilien: Was Vermieter wissen müssen

Nießbrauch bei Immobilien: Was Vermieter wissen müssen

Wer seine Mietwohnung oder sein Mehrfamilienhaus irgendwann auf Kinder oder Angehörige übertragen will, stößt früher oder später auf einen Begriff, der zunächst sperrig klingt: Nießbrauch. Was dahintersteckt, welche steuerlichen Besonderheiten es gibt — und warum die Buchhaltung dabei eine unterschätzte Rolle spielt — erklärt dieser Artikel.


Was ist Nießbrauch überhaupt?

Nießbrauch ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch verankertes Nutzungsrecht. Es erlaubt einer Person, eine fremde Sache zu nutzen und die Erträge daraus zu ziehen — ohne selbst Eigentümer zu sein. Bei Immobilien bedeutet das: Die nießbrauchsberechtigte Person darf die Wohnung oder das Haus vermieten und die Mieteinnahmen behalten.

Der Eigentümer bleibt zwar im Grundbuch eingetragen — verliert aber für die Dauer des Nießbrauchs vollständig das Nutzungsrecht.

Nießbrauch wird notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen. Er entsteht in der Regel durch:

  • Schenkung: Eltern übertragen die Immobilie auf Kinder, behalten aber das Nutzungsrecht
  • Erbschaft mit Nießbrauchsvorbehalt
  • Kauf einer Immobilie, auf der bereits ein Nießbrauch eingetragen ist

Praxisbeispiel: Familie Vogt aus Garbsen

Hannelore Vogt, 68, aus Garbsen hat in den 1990er Jahren ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen gebaut. Die monatlichen Mieteinnahmen sind ein wichtiger Teil ihrer Altersvorsorge. Ihr Wunsch: Das Haus soll irgendwann ihrer Tochter gehören — aber Hannelore möchte noch einige Jahre die Erträge daraus nutzen.

Die Lösung, die Notar und Steuerberater vorschlagen: Das Haus wird auf die Tochter übertragen, Hannelore erhält einen lebenslangen Nießbrauch. Sie verwaltet die Mieter, kassiert die Mieten, kümmert sich um die laufenden Kosten — alles läuft wie bisher.

Für die Steuererklärung beider Seiten ändert sich dabei einiges.


Wer versteuert die Mieteinnahmen?

Die Antwort überrascht manche: Grundsätzlich versteuert derjenige die Mieteinnahmen, dem das Nutzungsrecht zusteht — also der nießbrauchsberechtigten Person.

Im Beispiel oben gibt Hannelore Vogt die Mieteinnahmen in ihrer Einkommensteuererklärung an — unter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ihre Tochter als neue Eigentümerin erklärt keine Mieteinnahmen aus diesem Objekt, weil sie keine erhält.

Das gilt grundsätzlich für alle Formen des Nießbrauchs, bei denen die nießbrauchsberechtigte Person tatsächlich die Erträge einzieht.

Buchhaltung beim Nießbrauch — wir denken von Anfang an mit. Wenn bei Ihrer Immobilie ein Nießbrauch eingetragen ist, wissen wir, was das für die laufende Buchführung bedeutet. WohnMeta hält Ihre Unterlagen so strukturiert, dass Ihr Steuerberater sofort mit der Steuererklärung loslegen kann — ohne mühsame Rekonstruktion.

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AfA beim Nießbrauch — warum das komplex ist

Die Abschreibung für Abnutzung (AfA) ist einer der häufigsten Diskussionspunkte beim Nießbrauch. Wer darf die AfA auf Mietobjekte steuerlich nutzen — Eigentümer oder Nießbrauchsberechtigter?

Grundsätzlich gilt: Nur wer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten tatsächlich getragen hat, kann die Abschreibung bei Immobilien nutzen. Bei einer Schenkung ohne Gegenleistung hat die neue Eigentümerin (hier: die Tochter) keine eigenen Anschaffungskosten — sie hat das Objekt geschenkt bekommen. Die Nießbrauchsberechtigte wiederum kann die AfA nur unter bestimmten Voraussetzungen ansetzen.

Die genaue steuerliche Behandlung hängt von der Art des Nießbrauchs ab — Vorbehaltsnießbrauch, Zuwendungsnießbrauch oder Vermächtnisnießbrauch haben unterschiedliche Regeln. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dazu ist umfangreich und wird regelmäßig weiterentwickelt.

Fazit: Für die AfA beim Nießbrauch ist immer ein Steuerberater zuständig. Dieser Artikel erklärt das Prinzip — aber er ersetzt keine individuelle Beratung.


Welche Kosten darf wer abziehen?

Neben der AfA gibt es weitere Kostenfragen. Als Orientierung nach allgemeiner Praxis:

KostenartTrägt grundsätzlichSteuerlich absetzbar für
Laufende BetriebskostenNießbrauchsberechtigterNießbrauchsberechtigten
Gewöhnliche InstandhaltungNießbrauchsberechtigterNießbrauchsberechtigten
Außergewöhnliche GroßreparaturenEigentümerEigentümer
GrundsteuerNießbrauchsberechtigterNießbrauchsberechtigten
GebäudeversicherungNießbrauchsberechtigterNießbrauchsberechtigten
ModernisierungsmaßnahmenJe nach VereinbarungNach Kostenträger

Wichtig: Die steuerliche Abzugsfähigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass die betreffende Person die Kosten auch tatsächlich selbst getragen hat. Was unter Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten fällt, bleibt dabei dieselbe Frage wie bei jeder Vermietung — nur dass die Antwort hier auf zwei Personen aufgeteilt werden muss.


Warum saubere Dokumentation beim Nießbrauch besonders wichtig ist

Ein häufiger Fehler in Familienkonstellationen: Es gibt keine klaren schriftlichen Vereinbarungen darüber, wer welche Kosten trägt. Das Finanzamt prüft bei Nießbrauch-Gestaltungen regelmäßig genau — und wenn nicht dokumentiert ist, wer welche Aufwendungen geleistet hat, können Abzüge versagt werden.

Gut strukturierte Belege sind daher beim Nießbrauch Pflicht, nicht Kür. Mehr dazu, welche Belege Vermieter für die Immobilienbuchhaltung wirklich brauchen, erklärt ein eigener Artikel.

Und wie digitale Belegverwaltung Vermieter entlastet — gerade wenn mehrere Personen dieselbe Immobilie betreffen — zeigt, wie WohnMeta das organisiert.


Nießbrauch und Schenkungsteuer

Ein weiterer Grund, warum Vermieter über Nießbrauch nachdenken: die Schenkungsteuer. Wenn Eltern eine Immobilie auf Kinder übertragen, kann Schenkungsteuer anfallen — es sei denn, der Wert liegt unter dem Freibetrag von 400.000 Euro pro Kind (alle zehn Jahre neu).

Bei höherwertigen Immobilien wirkt ein eingetragener Nießbrauch wertmindernd: Da das Kind zwar Eigentümer wird, aber noch keine Erträge erhält, ist der steuerliche Wert der Schenkung geringer. Wie hoch der Nießbrauchswert angerechnet wird, hängt vom Alter der nießbrauchsberechtigten Person und dem Jahreswert der Nutzung ab — das regelt das Bewertungsgesetz.

Die Berechnung selbst nimmt der Steuerberater vor. Was WohnMeta leistet, ist die buchhalterische Grundlage: vollständige, geordnete Unterlagen für jede Bewertung.

Was eine Schenkung generell steuerlich bedeutet — unabhängig vom Nießbrauch — erklärt dieser Artikel ausführlich: Schenkung von Immobilien — steuerliche Auswirkungen für Vermieter.


Was ändert sich, wenn der Nießbrauch endet?

Ein lebenslanges Nießbrauchsrecht erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Ab diesem Moment:

  • Gehen alle Nutzungsrechte und Mieteinnahmen auf den Eigentümer über
  • Der Eigentümer muss die Einnahmen ab diesem Zeitpunkt in seiner Steuererklärung ansetzen
  • Neue Fragen zur AfA können entstehen
  • Die Buchhaltung muss entsprechend umgestellt werden

Dieser Übergang muss buchhalterisch sauber dokumentiert sein: Von welchem Datum an hat wer welche Einnahmen erhalten?

Warum das keine Kleinigkeit ist, erklärt auch der Artikel Warum Immobilienbuchhaltung für Vermieter kein Nebenbei-Thema ist.

Neuer Eigentümer, neue Buchhaltung — wir begleiten den Übergang. Wenn der Nießbrauch endet und Sie als Eigentümer die Vermietung übernehmen, richten wir Ihre Buchhaltung sauber ein. Kein Datenchaos, kein Neustart auf der grünen Wiese.

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Nießbrauch: Für wen sinnvoll — für wen nicht?

Sinnvoll ist Nießbrauch grundsätzlich, wenn:

  • Erträge gesichert bleiben sollen, während die Immobilie schon zu Lebzeiten übertragen wird
  • Die Schenkung den Freibetrag von 400.000 Euro übersteigt und eine steuerliche Optimierung gewünscht ist
  • Eine strukturierte Übergabe über mehrere Jahre geplant ist

Weniger geeignet ist Nießbrauch, wenn:

  • Kurzfristige Flexibilität benötigt wird — Nießbrauch im Grundbuch ist ein eingetragenes, schwer rückgängig zu machendes Recht
  • Kein professioneller steuerlicher Begleiter zur Seite steht
  • Die familiäre Situation unklar ist und künftige Konflikte wahrscheinlich sind

WohnMeta bietet keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung — aber mit buchhalterischer Unterstützung statt Steuerberater-Abhängigkeit ist die Grundlage für beides jederzeit vorhanden.


Fazit

Nießbrauch ist kein Randthema — er betrifft viele Vermieter, die ihre Immobilien in der Familie weitergeben wollen oder bereits weitergegeben haben. Die steuerlichen Fragen, besonders rund um AfA und Kosten, sind komplex und einzelfallabhängig. Was hilft, ist eine saubere, lückenlose Buchhaltung — damit der Steuerberater auf sicheren Daten aufbauen kann.

WohnMeta übernimmt genau diesen Teil: DATEV-konforme Buchführung, digitaler Mandantenraum mit vollständigem Belegzugriff, monatliche Auswertungen. Ab 25 Euro pro Wohneinheit und Monat.


FAQ

Grundsätzlich die nießbrauchsberechtigte Person — also diejenige, der das Nutzungsrecht zusteht. Nicht der Eigentümer der Immobilie.

Das hängt von der Konstellation ab. In vielen Fällen kann weder der Eigentümer noch der Nießbrauchsberechtigte die vollständige AfA ansetzen. Hier ist zwingend ein Steuerberater zu Rate zu ziehen.

Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgt der bisherige Eigentümer die Immobilie und behält das Nutzungsrecht. Beim Zuwendungsnießbrauch räumt der Eigentümer einer anderen Person ein Nutzungsrecht ein, ohne die Immobilie zu übertragen. Beide haben unterschiedliche steuerliche Konsequenzen.

Der Eigentümer übernimmt die Versteuerung der Mieteinnahmen. Es können neue AfA-Fragen entstehen, und die Buchhaltung muss entsprechend angepasst werden.

Ja — für Immobilien ist die Eintragung ins Grundbuch Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit.


Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die steuerliche Behandlung von Nießbrauch ist in vielen Punkten einzelfallabhängig und unterliegt der aktuellen Rechtsprechung. Bitte wenden Sie sich für Ihre konkrete Situation an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.