GEG Heizungsgesetz: Was Vermieter wissen müssen — WohnMeta
GEG und Heizungsgesetz — was Vermieter konkret umsetzen müssen — Buchhaltung & Steuern | WohnMeta
Buchhaltung & Steuern18. Mai 2026

GEG und Heizungsgesetz — was Vermieter konkret umsetzen müssen

Seit dem 1. Januar 2024 gilt das reformierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) — und mit ihm das, was in der Öffentlichkeit als „Heizungsgesetz" bekannt wurde. Kaum ein Thema hat in den vergangenen Jahren mehr Verunsicherung unter privaten Vermietern ausgelöst. Die Schlagzeilen zeichneten ein düsteres Bild: Pflicht zum sofortigen Heizungstausch, empfindliche Bußgelder, Investitionen in fünfstelliger Höhe. Kein Wunder, dass viele Eigentümer mit echten Sorgen reagierten.

Die Realität sieht nüchterner aus — aber das bedeutet nicht, dass Vermieter das Thema ignorieren können. Es gibt konkrete Pflichten, klar definierte Fristen und steuerlich relevante Entscheidungen, die getroffen werden müssen. Wer sich rechtzeitig damit befasst, ist klar im Vorteil — und kann sogar staatliche Fördergelder mitnehmen.

Dieser Artikel gibt privaten Vermietern in der Region Hannover eine strukturierte Orientierung: Was gilt wirklich? Was ist Panikmache? Welche Handlungspflichten entstehen wann? Und welche Rolle spielt eine kaufmännische Verwaltung dabei?


Das Wichtigste zuerst: Was das GEG für Bestandsvermieter bedeutet

Das zentrale Missverständnis rund um das reformierte GEG lautet: Alle Vermieter müssen sofort ihre Heizung tauschen. Das stimmt nicht.

Wer eine funktionierende Bestandsheizung betreibt — ob Gas, Öl oder Nachtspeicher — muss diese in der Regel nicht kurzfristig ersetzen. Die Anforderung des Gesetzes greift an einem anderen Punkt: Wenn eine Heizungsanlage neu eingebaut oder vollständig ersetzt wird, muss sie grundsätzlich zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Diese sogenannte 65-Prozent-Regel ist das Herzstück des reformierten Gesetzes. Sie gilt beim Einbau — nicht bei laufenden Bestandsanlagen. Eine defekte Pumpe austauschen, einen Brenner reparieren, eine neue Steuerung einbauen — das löst die Anforderung grundsätzlich nicht aus.

Konkret wird es in drei Situationen:

Erstens, wenn die Heizungsanlage irreparabel defekt ist und vollständig ersetzt werden muss. In diesem Fall greift die 65-Prozent-Anforderung — mit einer Übergangsfrist von in der Regel fünf Jahren.

Zweitens, wenn die Gemeinde, in der sich die Immobilie befindet, einen verbindlichen kommunalen Wärmeplan verabschiedet hat. Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern hatten dafür eine Frist bis Ende 2026, kleinere Kommunen bis Ende 2028. Für Wedemark, Langenhagen, Burgdorf und Garbsen — kleinere Gemeinden in der Region Hannover — laufen diese Planungsprozesse je nach Gemeinde unterschiedlich weit. Erst mit einem verbindlichen Plan greift die volle Anforderung.

Drittens, wenn Sie ohnehin planen, die Heizung zu modernisieren. In diesem Fall ist der Moment günstig: Fördergelder können beantragt werden, und die Maßnahme lässt sich kaufmännisch sauber abwickeln.


Praxisbeispiel: Familie Herrmann aus Garbsen

Familie Herrmann vermietet ein Zweifamilienhaus in Garbsen — Baujahr 1981, Gasheizung aus dem Jahr 2009. Als das Heizungsgesetz 2024 in allen Medien diskutiert wurde, häufte sich die Besorgnis: Muss jetzt umgebaut werden? Was kostet das? Können die Kosten auf die Mieter umgelegt werden?

Die Recherche brachte Erleichterung: Die laufende Gasheizung aus 2009 muss grundsätzlich nicht ersetzt werden, solange sie ordnungsgemäß funktioniert. Die 65-Prozent-Anforderung greift erst beim vollständigen Einbau einer neuen Anlage.

Was Familie Herrmann dabei übersah: Beim Gebäude war die oberste Geschossdecke zum ungenutzten Dachboden hin ungedämmt — ein klassischer Fall der Sanierungspflicht nach § 47 GEG, die bereits für bestehende Eigentümer gilt. Ein Handwerker schätzte die Dämmung auf rund 5.400 Euro. Überschaubar — aber eine Pflicht, die innerhalb einer konkreten Frist erfüllt werden muss. Was Vermieter bei Wärmedämmungsmaßnahmen im Mietrecht beachten müssen — insbesondere Ankündigungspflichten und Duldungsrechte des Mieters — erklärt der Artikel Wärmedämmung und Mietrecht — was Vermieter ankündigen müssen und was Mieter dulden müssen.

Die kaufmännische Abwicklung hat WohnMeta übernommen: Angebotsvergleich dokumentieren, Rechnung korrekt buchen, steuerliche Abgrenzung mit dem Steuerberater klären. Familie Herrmann koordinierte den Handwerker selbst — der Rest lief strukturiert im Hintergrund.

Kennen Sie das Gefühl, von Gesetzesänderungen überrollt zu werden? Viele Vermieter in der Region Hannover berichten genau das. WohnMeta gibt Ihnen einen persönlichen Ansprechpartner — Antwort innerhalb von 24 Stunden, kein Callcenter. Unverbindlich, keine Verpflichtung.

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Die Sanierungspflicht nach § 47 GEG — auch ohne Heizungstausch

Hier liegt eine der wichtigsten und am häufigsten übersehenen Pflichten des GEG: die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke.

§ 47 GEG schreibt vor: Bei Gebäuden, die vor dem 1. Februar 2002 erbaut wurden, muss die oberste Geschossdecke zum unbeheizten Dachboden hin so gedämmt sein, dass ein Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von maximal 0,24 W/(m²K) erreicht wird. Ist das nicht der Fall, besteht eine Nachrüstpflicht — in der Regel eine 10 bis 16 Zentimeter starke Aufsatzdämmung auf der Geschossdecke.

Diese Pflicht gilt nicht nur beim Kauf — sie gilt grundsätzlich für alle Eigentümer von Bestandsgebäuden, die vor diesem Stichtag errichtet wurden. Bei einem Eigentumsübergang durch Kauf oder Erbfall beträgt die Frist zur Erfüllung in der Regel zwei Jahre. Wer eine Bestandsimmobilie erwerben möchte, sollte sich vor dem Notartermin mit den Sanierungspflichten beim Immobilienkauf vertraut machen — denn die Zweijahresfrist beginnt mit der Grundbucheintragung, unabhängig vom Kenntnisstand.

Für Vermieter in der Region Hannover lohnt es sich, diesen Punkt aktiv zu prüfen — insbesondere wenn die Immobilie aus den 1960er bis 1990er Jahren stammt und der Dachboden ungenutzt ist. Die Kosten für eine solche Maßnahme sind je nach Größe und Material überschaubar, liegen häufig zwischen 2.000 und 8.000 Euro. Die Nicht-Einhaltung kann grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Ausnahmen gibt es: Ist der Dachboden ausgebaut und beheizt (und das Dach damit entsprechend gedämmt), entfällt die Pflicht für die Geschossdecke. Ebenso kann in begründeten Ausnahmefällen eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit geltend gemacht werden.

Ein praktischer Hinweis: Wer diese Maßnahme ohnehin vornehmen muss, kann sie im Rahmen von Förderprogrammen mitfinanzieren lassen. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.


Modernisierungskosten auf Mieter umlegen — § 559 BGB

Eine der häufigsten Fragen bei GEG-bedingten Investitionen: Wer zahlt am Ende? Die Antwort ist in vielen Fällen: beide — aber nach klaren gesetzlichen Regeln.

Als Vermieter dürfen Sie grundsätzlich bis zu 8 Prozent der aufgewendeten Modernisierungskosten pro Jahr auf die Jahresmiete aufschlagen. Dieser Betrag wird auf zwölf Monate verteilt und ergibt die monatliche Erhöhung.

Ein konkretes Beispiel: Sie investieren 18.000 Euro in eine neue Wärmepumpe. Acht Prozent davon sind 1.440 Euro pro Jahr. Haben Sie in dem Gebäude drei Wohnungen mit einer Gesamtfläche von 210 Quadratmetern, ergibt sich eine Erhöhung von 1.440 ÷ 210 ÷ 12 = ca. 0,57 Euro pro Quadratmeter im Monat — also etwa 34 bis 51 Euro je Wohnung.

Dabei gelten Kappungsgrenzen: In der Regel darf die Miete innerhalb von sechs Jahren durch Modernisierungen um nicht mehr als 3 Euro pro Quadratmeter steigen. Liegt die Ausgangsmiete unter 7 Euro pro Quadratmeter, ist die Kappung auf 2 Euro begrenzt.

Entscheidend dabei: Nicht jede Ausgabe zählt als Modernisierung. Reine Instandhaltungsmaßnahmen — also Kosten, die lediglich den bisherigen Zustand erhalten — sind von der Umlage grundsätzlich ausgenommen. Erst Maßnahmen, die den Wohnwert dauerhaft verbessern oder Energie einsparen, gelten als Modernisierung.

Diese Abgrenzung ist sowohl für die Mieterhöhung als auch für die steuerliche Behandlung relevant: Modernisierungskosten werden aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben, Erhaltungsaufwand dagegen in der Regel sofort als Werbungskosten abgesetzt. Wie das konkret funktioniert, lesen Sie im Artikel Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten für Vermieter. Wie die Mieterhöhung nach einer GEG-bedingten Modernisierung konkret berechnet und rechtssicher umgesetzt wird, erklärt der Artikel Mieterhöhung nach Modernisierung — Umlage berechnen und durchsetzen.


Vergleich: GEG-Verwaltung selbst erledigen vs. mit WohnMeta

AufgabeOhne UnterstützungMit WohnMeta
Modernisierungsankündigung formulierenSelbst recherchieren, FehlerrisikoKorrekte Mieteranschreiben, rechtzeitig versandt
Mieterhöhung nach § 559 BGB berechnenKomplex, oft fehlerhaftKaufmännisch korrekt berechnet und dokumentiert
Belege und Rechnungen verwaltenOrdner, Tabellen, ZeitaufwandDigitaler Mandantenraum, jederzeit abrufbar
Abgrenzung Instandhaltung vs. ModernisierungHäufig unklar, Steuerberater nötigStrukturierte Buchführung nach SKR03, DATEV-konform
Mieterkorrespondenz rund um die MaßnahmeSelbst beantworten, ZeitfalleIn der Grundgebühr enthalten
Förderanträge koordinierenEigenrecherche, Fristen verpassenKoordination mit Energieberater und Steuerberater
Monatliche Kosten (3 WE Beispiel)Nur Zeitaufwand — kein Überblick120 €/Monat (Pflichtmodule, inkl. Kommunikation) + optionale Module nach Bedarf

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Förderprogramme: Was Vermieter beim Heizungstausch beantragen können

Wer GEG-konforme Maßnahmen umsetzt, kann grundsätzlich staatliche Förderung in Anspruch nehmen. Zwei Programme sind für private Vermieter besonders relevant:

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) über das BAFA bezuschusst den Einbau erneuerbarer Heizsysteme — darunter Wärmepumpen, Solarthermie-Anlagen und Biomassekessel. Die Fördersätze variieren je nach Maßnahme und sind regelmäßigen Anpassungen unterworfen. Ein kritischer Punkt: Der Antrag muss grundsätzlich vor der Beauftragung des Handwerkers gestellt werden — rückwirkende Anträge sind in der Regel nicht möglich. Wer diesen Schritt vergisst, verliert den Anspruch.

Die KfW bietet ergänzend zinsgünstige Darlehen für Einzelmaßnahmen an (Programm BEG EM). Diese können neben einem BAFA-Zuschuss genutzt werden und sind insbesondere bei höheren Investitionsvolumina interessant.

Für die Nutzung beider Programme ist in der Regel ein zugelassener Energieeffizienz-Experte (EEE) erforderlich, der die Maßnahme begleitet und den Antrag unterstützt. Die Planung sollte daher frühzeitig beginnen — idealerweise bevor ein Handwerker beauftragt wird.

WohnMeta übernimmt dabei die kaufmännische Koordination: Alle Belege werden vollständig erfasst, Kosten korrekt dokumentiert und so aufbereitet, dass Steuerberater und Energieberater direkt darauf zugreifen können. Das spart Zeit und verhindert teure Nachanfragen.

Ausführliche Informationen zur BAFA-Förderung und KfW-Förderung für Vermieter — mit konkreten Programmen, Förderhöhen und dem richtigen Zeitpunkt für den Antrag — finden Sie im Artikel KfW-Förderung für Vermieter — welche Programme 2025 wirklich lohnen.


Die Modernisierungsankündigung — das unterschätzte Dokument

Eines der häufigsten Fehler bei Modernisierungsmaßnahmen: Die Ankündigung gegenüber dem Mieter wird fehlerhaft formuliert — oder zu spät verschickt. Das kann die spätere Mieterhöhung gefährden.

§ 555c BGB schreibt vor: Vor einer Modernisierungsmaßnahme müssen Mieter schriftlich informiert werden — grundsätzlich mindestens drei Monate vor Baubeginn. Die Ankündigung muss bestimmte Mindestangaben enthalten:

  • Art und Umfang der geplanten Maßnahme
  • Voraussichtlicher Beginn und Dauer der Bauarbeiten
  • Zu erwartende Mieterhöhung mit Berechnungsgrundlage
  • Hinweis auf mögliche Ausweichmaßnahmen, wenn Wohnungsteile zeitweise nicht nutzbar sind

Fehlt einer dieser Punkte oder wird die Frist nicht eingehalten, kann die Ankündigung unwirksam sein — mit der Folge, dass die spätere Mieterhöhung angreifbar wird. Das passiert in der Praxis regelmäßig, nicht weil Vermieter nachlässig sind, sondern weil die formalen Anforderungen im Alltag leicht übersehen werden.

WohnMeta übernimmt im Rahmen der Grundgebühr die gesamte Mieterkorrespondenz — von der Ankündigung über Rückfragen bis zum abschließenden Anschreiben mit der Mieterhöhung.

Wie Sie eine Modernisierungsankündigung rechtssicher aufsetzen und welche Fehler dabei teuer werden können, lesen Sie im Artikel Modernisierungsankündigung richtig erstellen. Wie die Zusammenarbeit zwischen Vermieter, Hausverwaltung und Handwerker bei größeren Sanierungen funktioniert, erklärt unser Artikel Hausverwaltung und Modernisierung.


Was WohnMeta bei GEG-Maßnahmen für Sie übernimmt

WohnMeta arbeitet als rein kaufmännische Hausverwaltung — keine Handwerkerkoordination, keine Objektbegehungen, kein technischer Overhead. Genau das unterscheidet WohnMeta von klassischen Vollverwaltungen, wie im Artikel Vollverwaltung vs. kaufmännische Verwaltung erklärt.

Aber alles, was kaufmännisch und administrativ anfällt, wenn Sie Ihre Immobilie GEG-konform machen, übernimmt WohnMeta vollständig:

Die Mieterkorrespondenz rund um die Modernisierung — Ankündigung, Rückfragen, formelle Mieterhöhung — ist in der Grundgebühr enthalten (25 €/WE/Monat, inkl. digitalem Mandantenraum sowie Kommunikation & Korrespondenz).

Die kaufmännische Berechnung und Dokumentation der Mieterhöhung nach § 559 BGB gehört zur laufenden Immobilienbuchhaltung (15 €/WE/Monat, pauschal — unabhängig von der Einheitenzahl).

Alle Rechnungen, Belege und Kostenaufstellungen werden im digitalen Mandantenraum gespeichert — jederzeit abrufbar, GoBD-konform und DATEV-fähig. Monatliche Auswertungen liegen bis zum 15. des Folgemonats vor. Wie die digitale Belegverwaltung im Detail funktioniert, lesen Sie in Wie digitale Belegverwaltung Vermieter entlastet.

Für die steuerliche Abgrenzung von Modernisierungs- und Erhaltungskosten arbeitet WohnMeta strukturiert mit Ihrem Steuerberater zusammen — DATEV-konforme Buchführung nach SKR03 ist Standard.

Die Einrichtungspauschale beträgt einmalig 249 Euro netto. Keine Mindestlaufzeit, vier Wochen Kündigungsfrist zum Monatsende. Einen Überblick über alle Leistungen finden Sie auf der Leistungsseite.


Fazit: Wer jetzt handeln muss — und wer durchatmen kann

Das GEG 2024 ist kein Grund zur Panik — aber auch kein Thema, das man dauerhaft ignorieren sollte.

Für Vermieter mit funktionierender Bestandsheizung in Gemeinden ohne finalen Wärmeplan besteht grundsätzlich kein unmittelbarer Handlungsdruck. Wer jedoch eine Immobilie geerbt oder gekauft hat, die vor 2002 erbaut wurde, sollte die Sanierungspflicht nach § 47 GEG aktiv prüfen.

Für wen das GEG 2024 jetzt konkret relevant ist:

  • Vermieter, die ein Altbauobjekt gekauft oder geerbt haben: Sanierungspflicht § 47 GEG prüfen, Frist einhalten
  • Vermieter, deren Heizung irreparabel defekt ist und vollständig ersetzt werden muss: 65-Prozent-Anforderung gilt, Förderung frühzeitig beantragen
  • Vermieter, die ohnehin sanieren wollen: Förderung mitnehmen, Mieterhöhung korrekt abwickeln

Für wen das GEG aktuell noch kein dringliches Thema ist:

  • Vermieter mit funktionierender Bestandsheizung und keinem konkreten Ersatzbedarf

In allen Fällen gilt: Modernisierungen erzeugen kaufmännischen Aufwand — Belege, Korrespondenz, Mietanpassungen, steuerliche Abgrenzungen. Dieser Aufwand läuft parallel zum Alltag und kostet Zeit, die die meisten privaten Vermieter schlicht nicht haben.

WohnMeta übernimmt genau diesen Teil. Für Vermieter in der Region Hannover mit ein bis fünfzig Einheiten ist das Modell klar: kein technischer Overhead, aber alles, was administrativ anfällt, ist in professionellen Händen. Ob sich das für Ihre Situation lohnt, lesen Sie in Ab wann lohnt sich eine Hausverwaltung? oder direkt im Kostenvergleich.

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FAQ

Nein. Das GEG 2024 verpflichtet Vermieter grundsätzlich nicht dazu, funktionierende Bestandsheizungen sofort zu ersetzen. Die 65-Prozent-Anforderung greift erst beim Neubau oder bei vollständigem Ersatz einer Heizungsanlage — nicht bei Reparaturen oder Teilaustausch. Bei einem irreparablen Defekt gilt in der Regel eine Übergangsfrist von fünf Jahren.

Bei Gebäuden, die vor dem 1. Februar 2002 errichtet wurden, muss die oberste Geschossdecke zum unbeheizten Dachboden hin gedämmt sein (U-Wert ≤ 0,24 W/(m²K)). Diese Pflicht gilt grundsätzlich für alle betroffenen Eigentümer. Bei Eigentumsübergang durch Kauf oder Erbschaft beträgt die Frist in der Regel zwei Jahre. Praktisch bedeutet das oft eine Aufsatzdämmung auf der Geschossdecke.

Grundsätzlich ja: Nach § 559 BGB dürfen Vermieter bis zu 8 Prozent der aufgewendeten Modernisierungskosten pro Jahr auf die Jahresmiete umlegen, aufgeteilt auf die betroffenen Wohnflächen. Es gelten Kappungsgrenzen. Reine Instandhaltungskosten sind ausgenommen und dürfen nicht umgelegt werden.

Nach § 555c BGB grundsätzlich mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme — schriftlich und mit konkret vorgeschriebenen Angaben zu Art, Umfang, Dauer und voraussichtlicher Mieterhöhung. Fehler bei der Ankündigung können die spätere Mieterhöhung gefährden.

Über die BAFA (Bundesförderung für effiziente Gebäude) gibt es grundsätzlich Zuschüsse beim Einbau erneuerbarer Heizsysteme wie Wärmepumpen oder Solarthermie. Die KfW bietet ergänzend zinsgünstige Darlehen an. Der Förderantrag muss in der Regel vor Beauftragung des Handwerkers gestellt werden — rückwirkend ist eine Förderung in der Regel ausgeschlossen.

WohnMeta ist eine kaufmännische Hausverwaltung ohne technischen Overhead. Beim Heizungstausch übernimmt WohnMeta die Mieterkorrespondenz (Ankündigung, Rückfragen, Mieterhöhungsschreiben), die kaufmännische Berechnung der Mieterhöhung nach § 559 BGB, die GoBD-konforme Belegverwaltung und die strukturierte Zusammenarbeit mit dem Steuerberater. Handwerkerkoordination bleibt beim Vermieter oder einem technischen Dienstleister.


Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Das Gebäudeenergiegesetz sowie die zugehörigen Förderprogramme werden regelmäßig angepasst. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Energieberater.

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