Mit Ablauf der Corona-Sonderregelungen gelten für das Steuerjahr 2024 wieder die regulären Abgabefristen. Für Millionen Steuerpflichtige in Deutschland bedeutet das: mehr Eigenverantwortung, mehr Disziplin – und bei Versäumnissen auch deutlich mehr Druck durch das Finanzamt. Wer sich nicht rechtzeitig kümmert, riskiert hohe Zuschläge und steuerliche Nachteile. In diesem Artikel erfahren Sie, was sich konkret ändert, welche Fristen Sie einhalten müssen und wie Sie teure Fehler vermeiden.
1. Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2024
Für das Steuerjahr 2024 – also die Steuererklärung, die im Jahr 2025 abzugeben ist – kehrt der Gesetzgeber zu den ursprünglichen Fristen zurück:
Spätester Abgabetermin bei Pflichtveranlagung: 31. Juli 2025 Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein: Fristverlängerung bis 30. April 2026
Die pandemiebedingten Verlängerungen sind ausgelaufen. Es gilt also wieder die normale Frist, die bereits vor der Corona-Pandemie bestand.
2. Wer ist zur Abgabe verpflichtet?
Nicht jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen. Es gibt jedoch eine Vielzahl von Fällen, in denen die Abgabe gesetzlich vorgeschrieben ist. Dazu zählen insbesondere:
Eintrag eines Lohnsteuerfreibetrags (außer Kinderfreibetrag, Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag) Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug über 410 Euro jährlich, z. B. aus Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit Erhalt von Lohnersatzleistungen über 410 Euro, z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor Zweitbeschäftigung mit Steuerklasse VI Abfindungszahlungen, bei denen die Fünftelregelung angewendet wurde
Für Selbstständige, Gewerbetreibende oder Landwirte besteht eine generelle Pflicht zur Abgabe, sofern der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt.
Grundfreibetrag 2024:
11.784 Euro für Einzelpersonen 23.568 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner (gemeinsame Veranlagung)
Achtung: Bei abweichenden Wirtschaftsjahren (z. B. in der Land- und Forstwirtschaft) kann eine frühere Abgabefrist gelten – in der Regel der 31. Januar des Folgejahres.
3. Welche Konsequenzen drohen bei verspäteter Abgabe?
Die Finanzämter haben klare Vorgaben: Wird die Abgabefrist versäumt, drohen empfindliche finanzielle Strafen. Dazu zählen:
Verspätungszuschlag: mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat oder 0,25 % der festgesetzten Steuer Zwangsgeld: wenn die Abgabe trotz Erinnerung nicht erfolgt Schätzbescheid: das Finanzamt kann Ihre Steuerpflicht einseitig festsetzen – meist zu Ihrem Nachteil Nachzahlungszinsen: es können 0,5 % Zinsen pro Monat auf Steuerschulden anfallen, rückwirkend ab dem 15. Monat nach Ende des Steuerjahres
Je länger Sie warten, desto höher die Belastung – und desto schwieriger wird es, sich gegen fehlerhafte Schätzungen oder Zuschläge zu wehren.
4. Kann ich die Frist verlängern lassen?
Ja – unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Fristverlängerung möglich, aber nicht garantiert. Das sollten Sie wissen:
Fristverlängerung bis zu vier Monate sind möglich, wenn Sie in der Vergangenheit pünktlich abgegeben haben. Antragstellung muss schriftlich erfolgen, idealerweise mit einer nachvollziehbaren Begründung. ELSTER-Nutzer können den Antrag auch digital einreichen.
Ein Anspruch auf Fristverlängerung besteht nicht. Die Entscheidung liegt im Ermessen des zuständigen Finanzamts. Frühzeitige Kommunikation erhöht aber die Chancen auf eine Kulanzlösung.
5. Freiwillige Steuererklärung – bis zu vier Jahre Zeit
Auch wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind, kann eine freiwillige Steuererklärung sehr sinnvoll sein. Viele Arbeitnehmer verschenken jedes Jahr mehrere Hundert Euro.
Wichtige Eckpunkte zur freiwilligen Steuererklärung:
Abgabefrist: Vier Jahre nach Ende des Steuerjahres (für 2024 also bis zum 31. Dezember 2028) Vorteile: Steuererstattungen durch Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen Abgabewege: kostenlos über ELSTER oder über kostenpflichtige Programme mit Zusatzfunktionen und Optimierungshilfen
Besonders lohnend ist die freiwillige Abgabe bei hohem Werbungskostenaufwand, einem unterjährigen Jobwechsel oder bei Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Boni.
Fazit: Jetzt handeln statt später zahlen
Mit dem Steuerjahr 2024 endet die Schonzeit. Für alle Pflichtveranlagten gilt ab sofort: Abgabe bis 31. Juli 2025 – ohne Wenn und Aber. Wer zu spät kommt, muss zahlen – und zwar in Form von Zuschlägen, Schätzungen und Zinsen. Selbst wer nicht verpflichtet ist, sollte sich die potenzielle Rückerstattung nicht entgehen lassen. Mit digitaler Unterstützung, etwas Vorbereitung und einem wachsamen Blick auf Fristen lassen sich unnötige Kosten vermeiden – und im besten Fall sogar Geld zurückholen.